Sie sind hier

Schweizer Zeppelinpost

Die Beförderung von Postsendungen aus der Schweiz war von Beginn weg möglich. Bis zur abgebrochenen 1. Nordamerikafahrt des LZ 127/Graf Zeppelin (16./17. Mai 1929) mussten aber Schweizer Postsendungen über einen Staat aufgeliefert werden, welcher einen Vertrag mit der deutschen Postverwaltung zur direkten Auflieferung auf Zeppelinfahrten hatte. Natürlich war die Sendung zum Heimathafen der Luftschiffe nach Friedrichshafen die einfachste Variante, wo dann die Sendung mit deutschen Briefmarken für den Zeppelinflug "fit gemacht" wurde. Noch bevor der zweite Versuch zur 1929er Nordamerikafahrt stattfand (1. bis 10. August 1929), wurde zwischen der deutschen und Schweizer Postverwaltung ein Abkommen getroffen, welches ermöglichte, dass künftig Schweizer Postsendungen nur noch mit Schweizer Briefmarken für die Amerikafahrten des Grafen Zeppelin zu frankieren waren. Die sogenannte Mischfrankatur mit einem Vertragsstaat war somit nicht mehr erforderlich.  Die Bekanntgabe dieses Abkommens wurde am 15. Juli 1929 im Morgen- sowie Abendblatt der "Basler Nachrichten" bekanntgegeben. Der exakte Wortlaut der beiden Artikel war:   

Basler Nachrichten, 15. Juli 1929, Morgenblatt

Der Zeppelin befördert Schweizerpost

Gemäss einem Abkommen mit der deutschen Postverwaltung können künftighin die Fahrten des Luftschiffs “Graf Zeppelin“ nach Amerika auch zur Beförderung von in der Schweiz aufgegebenen uneingeschriebenen  Briefen und Postkarten nach den Vereinigten Staaten von Amerika oder nach Ländern im Durchgang über New York benützt werden. Das Einzelgewicht der Briefe darf 20 Gramm nicht übersteigen. Die Gesamttaxe beträgt für eine Postkarte 2 Fr. 65 und für einen Brief 5 Fr. Die Sendungen müssen auffällig den Vermerk tragen „Mit Luftschiff L.Z. 127 nach Amerika“ und mit schweizerischen Luftpostmarken oder gewöhnlichen Marken vollständig frankiert sein. Nicht oder ungenügend frankierte Sendungen werden den Absendern zurückgegeben. Eine Gewähr dafür, dass die Sendungen auf keinem anderen Wege als durch das Luftschiff nach Amerika befördert werden, übernimmt die deutsche Reichspost nicht. Für die dem Luftschiff übergebenen Sendungen werden den Absendern keine Gebühren erstattet. Die mit der Amerikafahrt des Luftschiffes „Graf Zeppelin“ zu befördernden Briefe und Postkarten werden auf dem gewöhnlichen Wege ausschliesslich dem Auswechslungspostamt Romanshorn I zugeleitet, das sie in seinen ordentliche, fünfmal täglich abzufertigenden Kartenschluss für Friedrichshafen aufnehmen wird.    

 

Basler Nachrichten, 15. Juli 1929, Abendblatt

Vor der zweiten Amerikafahrt des “Graf Zeppelin“. Luftpost-Abkommen

Da der „LZ 127“ anfangs August seine Fernfahrten wieder aufnehmen will, dürfte es bereits heute von Interesse sein, von einem Abkommen zu hören, das dieser Tage zwischen der deutschen Postverwaltung der eidgenössischen Postverwaltung abgeschlossen worden ist. Danach können künftig die Fahrten des Luftschiffes „Graf Zeppelin“ nach Amerika auch zur Beförderung uneingeschriebener Briefe und Postkarten nach den Vereinigten Staaten oder nach Ländern im Durchgang über New York (Mexiko, Costarica, Cuba, Guatemala, Panama, Salvador, Columbia, Ecuador, Peru, Venezuela und Kanada) benutzt werden. Diese Luftpostsendungen dürfen das Gewicht von 20 Gramm nicht übersteigen. Die Gesamttaxe beträgt für eine Postkarte 2 Fr. 65 und für einen Brief 5 Fr. Die aufgegebenen Postsachen werden auf gewöhnlichem Weg ausschliesslich dem Auswechslungspostamt Romanshorn zugeteilt, das sie Friedrichshafen zuleiten wird. Das Luftschiff „Graf Zeppelin“ wird die im Mai abgebrochene Fahr nach Amerika etwa am 1. August aufnehmen. Die Postsendungen, die bereits bei der abgebrochenen Fahrt vorgelegen haben, erhalten einen Sonderstempel mit dem Wortlaut „Beförderung verzögert wegen Abbruchs der ersten Amerikafahrt. Neue Postsendungen werden unter den bisherigen Bedingungen aufgenommen“.